Hauptgeschäftsstelle
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Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Mieterschutzbund e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Duisburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes eingetragen

§ 2 Zweck und Ziele

Der Verein versteht sich als unabhängig und überparteilich. Als Selbsthilfeorganisation von Mietern stellt er sich insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Information der Öffentlichkeit und Unterrichtung der Mitglieder über mietrechtliche und wohnungspolitische Fragen.
  2. Einwirkung auf die Wohnungspolitik, besonderes durch Stellungnahmen zu Gesetzen und Verordnungen und durch Vorschläge zu Neuregelungen, auch auf kommunaler Ebene.
  3. Zusammenarbeit mit anderen Mietervereinigungen und Unterstützung dieser zur wirksamen Wahrnehmung der hier bezeichneten Aufgaben.
  4. Beratung und Unterstützung der Mitglieder in mietrechtlichen und wohnungspolitischen Fragen.
  5. Der Verein kann den Neubau und Erwerb gesunder und menschenwürdiger Wohnungen auf genossenschaftlicher Grundlage fördern und sich dabei aller ihm notwendig erscheinenden Maßnahmen im Rahmen der Gemeinnützigkeit bedienen.

Im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung verfolgt der Mieterschutzbund e.V. ausschließlich gemeinnützige Zwecke und ist nicht auf wirtschaftlichen Betrieb ausgerichtet. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er jedoch alle ihm notwendig erscheinenden Maßnahmen ergreifen, die im Sinne der Abgabenordnung einer Gemeinnützigkeit unschädlich sind.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Mieter werden, der die Satzung anerkennt. Nichtmieter können nur Mitglied werden, sofern sie keine Vermieter sind.

  1. Die Aufnahme erfolgt durch Beitrittserklärung zum Beginn des laufenden Kalenderjahres, die vom Vorstand anzunehmen ist.
    Die vorzeitige Aushändigung eines Mitgliedsausweises und/oder einer Empfangsbestätigung ersetzt die Annahme durch den Vorstand nicht. Die Aufnahme gilt als erfolgt, falls nicht binnen einer Frist von vier Wochen die Aufnahme schriftlich durch den Vorstand abgelehnt wird. Die Bewerber sind an Ihren Antrag bis zur Ablehnung durch den Vorstand gebunden. Bis zu einer Ablehnung besteht Anspruch auf die üblichen Leistungen des Vereins.
  2. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Kündigung. Die Kündigung ist schriftlich – per Einschreiben – oder persönlich an den Vorstand zu richten. Sie wird zum Ende des nachfolgenden Kalenderjahres wirksam. Über Ausnahmen in begründeten Fällen entscheidet der Vorstand.
    2. durch Tod.
    3. durch Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen mehr als ein Jahr im Rückstand ist oder wenn sich sein Verhalten mit den Zwecken und Zielen des Vereins nicht vereinbaren lässt oder das Ansehen oder Interessen des Vereins schädigt. Gegen den Vorstandsbeschluss über den Ausschluss kann binnen 14 Tagen nach Zugang Einspruch bei der Kontrollkommission eingelegt werden. Das weitere Vorgehen regelt § 9 der Satzung.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Aus der Mitgliedschaft im Verein erwachsen den Mitgliedern insbesondere folgende Rechte:
    1. Im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten unterrichtet der Verein die Mitglieder über aktuelle miet-und wohnungspolitische Fragen.
    2. Jedes Mitglied kann ein Satzungsexemplar in der jeweils gültigen Fassung in der (den) Beratungsstelle(n) abholen
    3. Die Mitglieder erhalten kostenlose Beratung in allen Miet- und Wohnungsfragen.
  2. Aus der Mitgliedschaft im Verein erwachsen den Mitgliedern insbesondere folgende Pflichten:
    1. Jedes Mitglied hat bei seinem Eintritt eine Aufnahmegebühr und nachfolgend einen ordentlichen Beitrag zu zahlen. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Beitrages bestimmt die Beitragsordnung. Änderungen der Beitragsordnung werden vom Vorstand beschlossen und müssen von der Kontrollkommission genehmigt werden.
    2. Der Beitrag ist im ersten Monat eines jeden Mitgliedschaftsjahres fällig. Der Beitrag ist eine Bringschuld und jährlich im Voraus zu zahlen. Die Eingruppierung in eine andere Beitragsklasse ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Sie kann nicht rückwirkend erfolgen.
    3. Änderungen der Adresse bzw. der Bankverbindung sind in der Geschäftsstelle rechtzeitig mitzuteilen.

§ 5 Prozesskostenübernahme im Sonderfall

Sofern Streitfälle zu Miet- und Wohnungsfragen nicht außergerichtlich geklärt werden können, kann der Verein dem betroffenen Mitglied die Übernahme von Kosten für die Interessenswahrnehmung vor Gerichten und Behörden zusagen, wenn es sich um die Herbeiführung einer grundsätzlichen Entscheidung handelt oder der Verein ein besonderes Interesse an der Durchführung der Sache hat. Die Zusage erfolgt durch Vorstandsbeschluss nach Maßgabe der Möglichkeiten des Vereins. Sie kann auf Teilleistungen beschränkt werden und eine Eigenbeteiligung des Mitgliedes festlegen. Ein Rechtsanspruch eines Mitgliedes auf die Zusage besteht nicht.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Kontrollkommission.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins und hat neben ihr durch Gesetz zugewiesene Aufgaben und der Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen-, Datenschutz- und Überprüfungsberichte insbesondere zu befinden über die Entlastung des Vorstandes, Wahlen zu Vorstand und Kontrollkommission, Satzungsänderungen, Einführung/Änderung von Vereinsordnungen (Versammlungsordnung, Zuwendungen an Funktions- und Mandatsträger) sowie über streitige Ausschlussverfahren.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich am letzten Januarsamstag statt und wird vom Vorsand durch Aushang der vorgesehenen Tagesordnung sowie genauen Versammlungsort- und zeit der/den Beratungsstelle(n) 14 Tage vorher einberufen. Weitere Versammlungen können ebenso vom Vorstand oder Kontrollkommission mit einem Zehntel der Mitglieder oder von einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.

Die Mitgliederversammlung wird jeweils von einem/einer Beauftragten der Einladenden geleitet. Sie ist stets beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen mit Ausnahme von Anträgen auf Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. In diesen Fällen ist jeweils eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen notwendig.

Anträge zur Tagesordnung und Kandidaturen zu Vorstand und Kontrollkommission sind spätestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen.

Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu führen, die von zwei Versammlungsteilnehmern, die vor Eintritt in die Tagesordnung zu bestimmen sind, gegenzuzeichnen ist.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten, von der Mitgliederversammlung gewählten Vereinsmitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied wird auf sechs Jahre gewählt und bleibt solange im Amt, bis eine Neubestellung erfolgt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestellen die verbleibenden Vorstandmitglieder in einer Vorstandssitzung ein neues Vorstandsmitglied bis zum Ende der laufenden Wahlperiode und zeigen diese Änderung dem Registergericht an.

Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Kontrollkommission oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind sämtliche Vorstandsmitglieder. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

§ 9 Die Kontrollkommission

Die Kontrollkommission besteht aus zwei gleichberechtigten, von der Mitgliederversammlung gewählten Vereinsmitgliedern. Jedes Mitglied wird auf drei Jahre gewählt und bleibt solange im Amt, bis eine Neubestellung erfolgt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung ein neues Mitglied gewählt. Die Kontrollkommission nimmt folgende Aufgaben wahr:

- Rechnungsprüfung der Geschäfts- und Kassenbücher sowie der Belege für jedes Geschäftsjahr
- Ergebnisbericht anwaltlicher Vertretung vor Gericht für jede Mitgliederversammlung
- Überwachung der Einhaltung des Datenschutzes durch Vorstand und Mitarbeiter
- Entscheidungen über Einsprüche gegen Ausschlußbeschlüsse des Vorstandes

Stimmen Vorstand und Kontrollkommission nicht in ihrem Voten überein, so hat das Mitglied das Recht, sich an die Mitgliederversammlung zu wenden. Die Mitgliederversammlung trifft dann die endgültige Entscheidung über Ausschluß/Nichtausschluß.

§ 10 Wählbarkeit und Durchführung von Wahlen

  1. In den Vorstand und in die Kontrollkommission dürfen nur volljährige Personen gewählt werden, die mehr als zwei Jahre Mitglied des Vereins sind. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich, sofern die Mitgliederversammlung die Wahl mit ¾ Mehrheit beschließt.
  2. Mitglieder, die durch ein Wahlamt in Interessenskonflikte geraten können (z.B. Vermieter, Makler, Rechtsanwälte und Beschäftigte dieser Gewerbe sowie Funktionäre anderer Mietervereine) können nicht gewählt werden.
  3. Erzielt im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so erfolgt ein zweiter Wahlgang nur zwischen den beiden Erstplazierten.
  4. Sämtliche Ämter sind ehrenamtlich. Über die Erstattung von Auslagen beschließt die Mitgliederversammlung eine Auslagenerstattungsordnung.

§ 11 Geschäftsjahr und Gerichtsstand

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand des Mieterschutzbund e.V. ist Duisburg.

§ 12 Auflösung des Vereins

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung von mehr als einem Drittel der Mitglieder schriftlich und mit Begründung bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von mindestens ¾ aller Mitglieder des Vereins.

§ 13 Vermögen

Das Vermögen des Vereins fällt bei seiner Auflösung oder beim Wegfall des bisherigen Zweckes einer im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützigen Körperschaft zu. Welcher Körperschaft bzw. welchen Körperschaften beschließt die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit. Dieser Beschluss bedarf seiner Ausführung und Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

Stand: 26.01.2013

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